SGB III - Arbeitsförderung -

Sechstes Kapitel

Leistungen an Träger

Erster Abschnitt

Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

 

§ 240 Grundsatz

 

   Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie

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durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern Oder

besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen.

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