SGB III - Arbeitsförderung -

Sechstes Kapitel

Leistungen an Träger

Erster Abschnitt

Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

 

§ 242 Förderungsbedürftige Auszubildende

 

 

   (1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung

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eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder

nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder

nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können,

Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden können.

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Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert werden.

 

   (2) Zugunsten von Ausländern im Sinne des § 63 Abs. 2 dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Auszubildenden voraussichtlich nach Abschluss der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden.

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