SGB III - Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel
Leistungen an Träger
Erster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen
§ 243 Leistungen
(1) Die Förderung umfasst
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die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung,
die Maßnahmekosten und
sonstige Kosten.
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Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivierungshilfen nach § 240 Nr. 2 bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert