SGB III - Arbeitsförderung -

Sechstes Kapitel

Leistungen an Träger

Erster Abschnitt

Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

 

§ 243 Leistungen

 

   (1) Die Förderung umfasst

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die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung,

die Maßnahmekosten und

sonstige Kosten.

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Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei.

 

   (2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivierungshilfen nach § 240 Nr. 2 bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert

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