SGB III - Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel
Leistungen an Träger
Erster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen
§ 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.