SGB III - Arbeitsförderung -

Sechstes Kapitel

Leistungen an Träger

Erster Abschnitt

Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

 

§ 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

 

   Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.

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