SGB III - Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel
Leistungen an Träger
Erster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen
§ 246d Leistungen
(1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten erstattet werden.
(2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.