SGB III - Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel
Leistungen an Träger
Zweiter Abschnitt
Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation
§ 248 Grundsatz
(1) Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für
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den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der Einrichtungen sowie den der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienenden begleitenden Dienste, Internate, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und
Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung behinderter Menschen.
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(2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können nur Vorhaben einbezogen werden, die im Rahmen der überregionalen Planung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung abgestimmt sind und bei deren Gestaltung und Durchführung der Bundesagentur hinreichend Einfluss eingeräumt wird.