SGB III - Arbeitsförderung -

Sechstes Kapitel

Leistungen an Träger

Zweiter Abschnitt

Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation

 

§ 251 Anordnungsermächtigung

 

   Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

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