SGB III - Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel
Leistungen an Träger
Zweiter Abschnitt
Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation
§ 251 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.