SGB III - Arbeitsförderung -

Sechstes Kapitel

Leistungen an Träger

Dritter Abschnitt

Förderung von Jugendwohnheimen

 

§ 252 Grundsatz

 

   Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.

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