SGB III - Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel
Leistungen an Träger
Dritter Abschnitt
Förderung von Jugendwohnheimen
§ 252 Grundsatz
Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.