SGB III - Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel
Leistungen an Träger
Dritter Abschnitt
Förderung von Jugendwohnheimen
§ 253 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.