SGB III - Arbeitsförderung -

Sechstes Kapitel

Leistungen an Träger

Fünfter Abschnitt

Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

 

§ 260 Grundsatz

 

   (1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden, wenn

<typolist type="1">

die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen,

in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden,

eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und

mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden.

</typolist>

 

   (2) Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden.

Deutsch English

Aktuelles

Aktuell führen wir wieder unsere große Personalstudie durch, zu der wir mehr als 10.000 Teilnehmer...

mehr...

Studie zu Abfindungen und Outplacementberatung. Abfindungsfaktor im Schnitt bei 0,68

mehr...

Ihr Arbeitgeber finanziert Ihnen keine Outplacementberatung? Das KARENT Kompaktprogramm ab 2.100,-...

mehr...

Worauf legen Personalentscheider bei der Vorauswahl besonderen Wert? Wir haben nachgefragt!

mehr...

weitere News...