SGB III - Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel
Leistungen an Träger
Fünfter Abschnitt
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
§ 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten
(1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in pauschalierter Form erbracht.
(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist
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eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung höchstens 1300 Euro,
eine Aufstiegsfortbildung höchstens 1200 Euro,
eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf höchstens 1100 Euro,
keine Ausbildung höchstens 900 Euro
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monatlich. Die Agentur für Arbeit kann den pauschalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu 10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeitnehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemessen, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht behindert wird.
(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen.