SGB III - Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel
Leistungen an Träger
Fünfter Abschnitt
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
§ 270 Besondere Kündigungsrechte
(1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er
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eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann,
an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder
aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen wird.
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(2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer abberufen wird: