SGB III - Arbeitsförderung -

Sechstes Kapitel

Leistungen an Träger

Fünfter Abschnitt

Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

 

§ 270 Besondere Kündigungsrechte

 

   (1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er

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eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann,

an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder

aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen wird.

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   (2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer abberufen wird:

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