SGB III - Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel
Leistungen an Träger
Fünfter Abschnitt
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
§ 271 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.