SGB III - Arbeitsförderung -

Siebtes Kapitel

Weitere Aufgaben der Bundesagentur

Erster Abschnitt

Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

 

§ 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht

 

   (1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entsprochen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, soweit die Interessen der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben betroffen sind.

 

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen. Sind Belange der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben betroffen, ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzustellen.

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