SGB III - Arbeitsförderung -
Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Zweiter Abschnitt
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Erster Unterabschnitt
Ausländerbeschäftigung
§ 286 Arbeitsberechtigung
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer
<typolist type="1">
eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
</typolist>
Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten
<typolist type="1">
einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie
einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
</typolist>
(3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.