SGB III - Arbeitsförderung -
Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Zweiter Abschnitt
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Zweiter Unterabschnitt
Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel
Berufsberatung
§ 290 Vergütungen
Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen vom Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Berufsberater nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.