SGB III - Arbeitsförderung -

Siebtes Kapitel

Weitere Aufgaben der Bundesagentur

Zweiter Abschnitt

Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Zweiter Unterabschnitt

Beratung und Vermittlung durch Dritte

Zweiter Titel

Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

 

§ 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung

 

   Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.

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