SGB III - Arbeitsförderung -

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt

Grundsätze

 

§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung

 

(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:

<typolist type="1">

Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen,

Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,

Mobilitätshilfen [bis 31.12.2004: und Arbeitnehmerhilfe] zur Aufnahme einer Beschäftigung,

Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

6Übernahme der Weiterbildungskosten [bis 31.12.2004: und Unterhaltsgeld] während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung,

allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld
[bis 31.12.2004:

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe während Arbeitslosigkeit sowie Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit (Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit),]
[ab 1.1.2005:

Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,]

Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,

Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,

Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft,

Transferleistungen.

</typolist>

 

   (2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen:

<typolist type="1">

Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,

Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern, bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durchführung von Maßnahmen während der betrieblichen Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei behinderten Menschen,

Erstattung der Praktikumsvergütung.

</typolist>

 

   (3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen:

<typolist type="1">

Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung,

Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen,

Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation sowie für Jugendwohnheime,

Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,

Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung,

Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur.

</typolist>

 

   (4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld [ab 1.1.2005: bei Arbeitslosigkeit], Teilarbeitslosengeld [bis 31.12.2004:, Arbeitslosenhilfe] und Insolvenzgeld.

 

[bis 31.12.2004:

   (5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.]

 

[ab 1.1.2005:

   (5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.]

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