SGB III - Arbeitsförderung -
Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Zweiter Abschnitt
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Zweiter Unterabschnitt
Beratung und Vermittlung durch Dritte
Dritter Titel
Verordnungsermächtigung
§ 301 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.