SGB III - Arbeitsförderung -

Siebtes Kapitel

Weitere Aufgaben der Bundesagentur

Zweiter Abschnitt

Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Zweiter Unterabschnitt

Beratung und Vermittlung durch Dritte

Dritter Titel

Verordnungsermächtigung

 

§ 301 Verordnungsermächtigung

 

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

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