SGB III - Arbeitsförderung -

Siebtes Kapitel

Weitere Aufgaben der Bundesagentur

Dritter Abschnitt

Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

 

§ 304 Prüfung

 

   (1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

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Sozialleistungen nach diesem [ab 1.1.2005: und dem Zweiten] Buch zu Unrecht bezogen werden oder wurden,

ausländische Arbeitnehmer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden,

die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden.

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   (2) Die Behörden der Zollverwaltung werden hierbei von

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den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,

der Bundesagentur für Arbeit,

den Krankenkassen,

den Trägern der Rentenversicherung,

den Finanzbehörden,

den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,

den Trägern der Unfallversicherung,

den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,

den Trägern der Sozialhilfe nach dem [bis 31.12.2004: Bundessozialhilfegesetz] [ab 1.1.2005: Zwölften Buch],

den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden

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unterstützt. Die Aufgaben dieser Behörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 befugt.

 

   (3) Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in Absatz 2 genannten Behörden verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt.

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