SGB III - Arbeitsförderung -
Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Dritter Abschnitt
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
§ 305 Betretens- und Prüfungsrecht
(1) Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Ist ein Arbeitnehmer bei Dritten tätig, sind die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Prüfung nach § 304 Abs. 1 berechtigt, deren Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten. Die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder sind ferner ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder des Dritten tätigen Personen zu überprüfen.
(2) Auftraggeber von Selbständigen stehen Arbeitgebern gleich, wenn die Auftraggeber juristische Personen oder im Handelsregister eingetragen sind.
(3) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden.