SGB III - Arbeitsförderung -

Siebtes Kapitel

Weitere Aufgaben der Bundesagentur

Dritter Abschnitt

Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

 

§ 308 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden

 

   (1) Die in § 304 genannten Behörden sind verpflichtet, einander die für Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden erforderlich ist. Andere Behörden, die die Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen unterstützen, dürfen die für Prüfungen erforderlichen Daten erheben und an die zuständigen Stellen übermitteln. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen Daten, die für die Prüfung nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich sind, auch den Behörden nach Satz 2 übermitteln. Die in § 304 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Behörden, die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden übermitteln einander die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 306 Abs. 3 erforderlichen Informationen. An Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 306 Abs. 3 erforderlich sind.

 

   (2) Die Behörden der Zollverwaltung und die Polizeibehörden der Länder dürfen die Datenbestände der Bundesagentur über erteilte Arbeitserlaubnisse und im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer automatisiert abrufen, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

 

   (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die jeweils zuständigen Behörden, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch Anhaltspunkte für Verstöße gegen

<typolist type="1">

das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,

das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,

Steuergesetze,

das Ausländergesetz oder

die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber der Bundesagentur, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes

</typolist>

ergeben. Nach § 306 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu übermitteln.

 

   (4) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 406 und 407 zum Gegenstand haben, sind den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

<typolist type="1">

bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,

im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

</typolist>

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlasst die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.

 

   (5) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

Deutsch English

Aktuelles

Aktuell führen wir wieder unsere große Personalstudie durch, zu der wir mehr als 10.000 Teilnehmer...

mehr...

Studie zu Abfindungen und Outplacementberatung. Abfindungsfaktor im Schnitt bei 0,68

mehr...

Ihr Arbeitgeber finanziert Ihnen keine Outplacementberatung? Das KARENT Kompaktprogramm ab 2.100,-...

mehr...

Worauf legen Personalentscheider bei der Vorauswahl besonderen Wert? Wir haben nachgefragt!

mehr...

weitere News...