SGB III - Arbeitsförderung -

Achtes Kapitel

Pflichten

Erster Abschnitt

Pflichten im Leistungsverfahren

Erster Unterabschnitt

Meldepflichten

 

§ 309 Allgemeine Meldepflicht

 

   (1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld [bis 31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld [bis 31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] ruht.

 

   (2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

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Berufsberatung,

Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,

Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,

Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

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erfolgen.

 

   (3) Der Arbeitslose hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

 

   (4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

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