SGB III - Arbeitsförderung -

Achtes Kapitel

Pflichten

Erster Abschnitt

Pflichten im Leistungsverfahren

Erster Unterabschnitt

Meldepflichten

 

§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

 

   Wird für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

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