SGB III - Arbeitsförderung -
Achtes Kapitel
Pflichten
Erster Abschnitt
Pflichten im Leistungsverfahren
Dritter Unterabschnitt
Auskunftspflichten
§ 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen
Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld, Wintergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder für den diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.