SGB III - Arbeitsförderung -

Achtes Kapitel

Pflichten

Erster Abschnitt

Pflichten im Leistungsverfahren

Dritter Unterabschnitt

Auskunftspflichten

 

§ 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen

 

   Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld, Wintergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder für den diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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