SGB III - Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel
Beratung und Vermittlung
Erster Abschnitt
Beratung
§ 32 Eignungsfeststellung
Die Agentur für Arbeit soll ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.