SGB III - Arbeitsförderung -
Achtes Kapitel
Pflichten
Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 321a Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem Zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden Fristen zu bestimmen.