SGB III - Arbeitsförderung -

Neuntes Kapitel

Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Erster Abschnitt

Antrag und Fristen

Dritter Abschnitt

Leistungsverfahren in Sonderfällen

 

§ 333 Aufrechnung

 

   (1) Hat ein Bezieher einer Entgeltersatzleistung die Leistung zu Unrecht erhalten, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit [bis 31.12.2004: oder einer Säumniszeit] ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches in voller Höhe aufrechnen.

 

   (2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet werden.

 

   (3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf Winterbau-Umlage, auf Rückzahlung vorläufig erbrachten Kurzarbeitergeldes, Winterausfallgeldes und Wintergeldes nach § 328 Abs. 3 Satz 2 sowie mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Beitragserstattungen nach § 214a gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.

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