SGB III - Arbeitsförderung -

Neuntes Kapitel

Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Erster Abschnitt

Antrag und Fristen

Dritter Abschnitt

Leistungsverfahren in Sonderfällen

 

§ 334 Pfändung von Leistungen

 

   Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, das über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozessordnung.

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