SGB III - Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt
Antrag und Fristen
Dritter Abschnitt
Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 334 Pfändung von Leistungen
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, das über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozessordnung.