SGB III - Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt
Antrag und Fristen
Dritter Abschnitt
Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 336 Leistungsrechtliche Bindung
[bis 31.12.2004:
Stellt die Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch) oder der Träger der Rentenversicherung, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag prüft (§ 28p Viertes Buch), die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, so hat die Bundesagentur auf Antrag des Versicherungspflichtigen zu erklären, ob sie der getroffenen Feststellung zustimmt. Der Antrag ist bei der die Versicherungspflicht feststellenden Einzugsstelle oder bei dem die Versicherungspflicht feststellenden Träger der Rentenversicherung zu stellen. Für den Versicherungspflichtigen gilt gegenüber der Bundesagentur § 60 des Ersten Buches entsprechend. Stimmt die Bundesagentur der Feststellung zu, ist sie hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, längstens jedoch für fünf Jahre, leistungsrechtlich an ihre Zustimmung gebunden. Nach Ablauf der Frist kann die Erklärung der Bundesagentur für jeweils weitere fünf Jahre beantragt werden.]
[ab 1.1.2005:
Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.]