SGB III - Arbeitsförderung -

Neuntes Kapitel

Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Erster Abschnitt

Antrag und Fristen

Dritter Abschnitt

Leistungsverfahren in Sonderfällen

 

§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage

 

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

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bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosengeld durch Arbeitgeber nach § 147a,

bei Entscheidungen, die Arbeitserlaubnisse nach § 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286 aufheben oder ändern,

bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,

bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden,

bei Entscheidungen, die anlässlich einer Prüfung nach § 304 Abs. 1 zur Durchsetzung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Dritten ergehen.

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Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

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