SGB III - Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt
Antrag und Fristen
Dritter Abschnitt
Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
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bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosengeld durch Arbeitgeber nach § 147a,
bei Entscheidungen, die Arbeitserlaubnisse nach § 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286 aufheben oder ändern,
bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden,
bei Entscheidungen, die anlässlich einer Prüfung nach § 304 Abs. 1 zur Durchsetzung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Dritten ergehen.
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Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).