SGB III - Arbeitsförderung -

Neuntes Kapitel

Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Erster Abschnitt

Antrag und Fristen

Fünfter Abschnitt

Berechnungsgrundsätze

 

§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

 

   (1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

   (2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

 

   (3) aufgehoben

 

   (4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.

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