SGB III - Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt
Antrag und Fristen
Fünfter Abschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) aufgehoben
(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.