SGB III - Arbeitsförderung -

Neuntes Kapitel

Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Erster Abschnitt

Antrag und Fristen

Fünfter Abschnitt

Berechnungsgrundsätze

 

§ 339 Berechnung von Zeiten

 

   Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Zweiten Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung

[bis 31.12.2004:

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der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,

der Vorschriften über die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen sowie der Vorschriften über die Anspruchsdauer und des Erlöschens des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach dem Siebten Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels dieses Buches.]

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[ab 1.1.2005: der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.]

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