SGB III - Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel
Beratung und Vermittlung
Erster Abschnitt
Beratung
§ 34 Arbeitsmarktberatung
(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
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zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,
zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,
zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,
zu Leistungen der Arbeitsförderung.
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(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.