SGB III - Arbeitsförderung -

Drittes Kapitel

Beratung und Vermittlung

Erster Abschnitt

Beratung

 

 

§ 34 Arbeitsmarktberatung

 

   (1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

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zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,

zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,

zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,

zu Leistungen der Arbeitsförderung.

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   (2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.

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