SGB III - Arbeitsförderung -

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Erster Abschnitt

Finanzierungsgrundsatz

 

§ 340 Aufbringung der Mittel

 

   Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.

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