SGB III - Arbeitsförderung -

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Zweiter Abschnitt

Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt

Beiträge

 

§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

 

   Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.

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