SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
§ 345a Pauschalierung der Beiträge
(1) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt
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für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,
für das Jahr 2004 18 Millionen Euro,
für das Jahr 2005 36 Millionen Euro,
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Die Höhe der pauschalierten Beträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des versicherten Personenkreises im Hinblick auf dessen Rückkehr auf den Arbeitsmarkt neu festzusetzen; ist eine Neufestsetzung bis zum 31. Dezember 2005 nicht erfolgt, gilt für das Jahr 2006 der für das Jahr 2005 bestimmte Betrag als Abschlag.
(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt
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für das Jahr 2003 60 Millionen Euro
für das Jahr 2004 110 Millionen Euro
für das Jahr 2005 170 Millionen Euro
für das Jahr 2006 230 Millionen Euro
für das Jahr 2007 290 Millionen Euro.
</typolist>
Die Höhe der pauschalierten Beträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2008 neu festzusetzen; bis zu einer Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimmte Betrag als Abschlag.