SGB III - Arbeitsförderung -

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Zweiter Abschnitt

Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt

Beiträge

[ab 1.2.2006:

 

§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilliger Weiterversicherung

 

   Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme

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in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,

in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

</typolist>

Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.]

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