SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
[ab 1.2.2006:
§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilliger Weiterversicherung
Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
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in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,
in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
</typolist>
Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.]