SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
[ab 1.2.2006:
§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei freiwilliger Weiterversicherung
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.]