SGB III - Arbeitsförderung -

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Zweiter Abschnitt

Beiträge und Verfahren

Zweiter Unterabschnitt

Verfahren

[ab 1.2.2006:

 

§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei freiwilliger Weiterversicherung

 

   Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.]

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