SGB III - Arbeitsförderung -

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Zweiter Abschnitt

Beiträge und Verfahren

Dritter Unterabschnitt

Verordnungsermächtigung [ab 1.2.2006:, Anordnungsermächtigung]

und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

§ 352a Anordnungsermächtigung

 

   Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen.

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