SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung [ab 1.2.2006:, Anordnungsermächtigung]
und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 352a Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen.