SGB III - Arbeitsförderung -

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Zweiter Abschnitt

Beiträge und Verfahren

Dritter Unterabschnitt

Verordnungsermächtigung [ab 1.2.2006:, Anordnungsermächtigung]

und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

§ 353 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

   Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.

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