SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung [ab 1.2.2006:, Anordnungsermächtigung]
und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 353 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.