SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Dritter Abschnitt
Umlagen
Erster Unterabschnitt
Winterbau-Umlage
§ 354 Grundsatz
Die Mittel für das Wintergeld das Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde und die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist, durch Umlage aufgebracht.