SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Dritter Abschnitt
Umlagen
Erster Unterabschnitt
Winterbau-Umlage
§ 356 Umlageabführung
(1) Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse abführen. Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.
(2) Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen, haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.