SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Dritter Abschnitt
Umlagen
Erster Unterabschnitt
Winterbau-Umlage
§ 357 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung
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den Prozentsatz zur Berechnung der Umlagen,
die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes zur Berechnung der Umlagen,
die Höhe der Pauschale für Mehraufwendungen in den Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführen,
die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und
das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlagen.
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Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige des Baugewerbes aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 zu decken.