SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Dritter Abschnitt
Umlagen
Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358 Grundsatz
(1) Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesagentur die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom sowie für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen die für diese Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.
(2) Zu den Aufwendungen gehören
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das Insolvenzgeld einschließlich des von der Agentur für Arbeit entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen.
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Die sonstigen Kosten werden pauschaliert.