SGB III - Arbeitsförderung -

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Dritter Abschnitt

Umlagen

Zweiter Unterabschnitt

Umlage für das Insolvenzgeld

 

§ 360 Anteile der Unternehmer

 

   (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und Telekom legen den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Das gleiche gilt für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches zuständigen Unfallversicherungsträger hinsichtlich der nach diesen Vorschriften übernommenen Unternehmen. Der auf den einzelnen Unternehmer umzulegende Anteil entspricht dem Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Unternehmer zur Gesamtentgeltsumme aller Unternehmer. Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist, werden nicht berücksichtigt.

 

   (2) Die Satzung kann bestimmen, dass

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der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt wird,

die durch die Umlage auf die Unternehmer entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt werden,

von einer besonderen Umlage abgesehen wird.

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Im übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend.

 

   (3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften legen den von ihnen aufzubringenden Anteil nach ihrer Satzung auf ihre Beitragsschuldner um. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

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