SGB III - Arbeitsförderung -

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Dritter Abschnitt

Umlagen

Zweiter Unterabschnitt

Umlage für das Insolvenzgeld

 

§ 362 Verordnungsermächtigung

 

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen Kosten nach Anhörung der Bundesagentur und der Verbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

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