SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Dritter Abschnitt
Umlagen
Zweiter Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 362 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen Kosten nach Anhörung der Bundesagentur und der Verbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.