SGB III - Arbeitsförderung -

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Vierter Abschnitt

Beteiligung des Bundes

 

§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln

 

   (1) Der Bund trägt [bis 31.12.2004: die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe und] die Ausgaben für die [bis 31.12.2004: weiteren] Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

 

   (2) aufgehoben

   (3) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

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