SGB III - Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel
Finanzierung
Vierter Abschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 365 Bundeszuschuss
Können Darlehen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss.