SGB III - Arbeitsförderung -

Zehntes Kapitel

Finanzierung

Vierter Abschnitt

Beteiligung des Bundes

 

§ 365 Bundeszuschuss

 

   Können Darlehen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss.

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