SGB III - Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 368a Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe
Die Agenturen für Arbeit sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von Leistungsbeziehern nach diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen von Agenturen für Arbeit und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe geschaffen werden.